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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 23.07.2020

§ 1 Geltung und Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote sowohl der VELA Performance GmbH, Ostendstraße 25, 12459 Berlin als auch eines mit dieser nach § 271 HGB verbundenen Unternehmens (gemeinsam „Auftragnehmer“) gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Auftragnehmers.
2. Ohne abweichende Vereinbarung gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen oder Bezug nehmen muss.
3. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt, Zahlungen widerspruchslos entgegennimmt oder auf eine Einbeziehungserklärung des Auftraggebers schweigt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt und Minderung, sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Hinsichtlich etwaiger Informationspflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO wird auf die unter https://www.vela-performance.com/datenschutz abrufbar gehaltene Datenschutzerklärung verwiesen.
8. VELA Performance GmbH ist zu Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. VELA Performance GmbH wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung.


§ 2 Angebots- und Begleitunterlagen

1. Mündliche Angebote des Auftragnehmers sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden erst durch Bestätigung in Schrift- oder Textform bindend. Dieses Schrift- oder Textformerfordernis gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Auftraggebers auf stattgefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung.
2. Die Bindungsfrist von (bestätigten) Angeboten in Schrift- oder Textform beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, unabhängig vom Zugang des Angebots dreißig (30) Tage ab dem im Angebot angegebenen Erstelldatum.
3. Die im Angebotsschreiben und in den darin zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Eigenschaften, Funktionen und/oder Qualitätsmerkmale der Leistung als Anlage benannten Dokumente („Angebotsunterlagen“) enthaltenen Informationen sind vom Auftraggeber hinsichtlich ihrer Eignung sowohl für die vom Auftraggeber geplante als auch für die gewöhnliche Verwendung hin zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen seit Zugang der Angebotsunterlagen zu verständigen, andernfalls werden daraus entstehende Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber verantwortet.
4. In begleitend zu den Angebotsunterlagen übermittelten Unterlagen, wie etwa in Katalogen, technischen Dokumentationen, Berechnungen, Kalkulationen, DIN-Normen oder Datenblättern („Begleitunterlagen“), enthaltene Angaben und Informationen, wie beispielsweise technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Daten, Programme und physikalische Leistungsangaben, sind unverbindlich und begründen insbesondere keine Vereinbarung über die Beschaffenheit nach § 12 Ziffer 2 dieser AGB.
5. Der Auftragnehmer behält sich alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Angebots- und Begleitunterlagen selbst sowie an den darin enthaltenen Informationen vor. Zudem stellen die darin enthaltenen Informationen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers dar. Dem Auftraggeber ist eine unbefugte Verwertung ebenso wie eine unbefugte Mitteilung an Dritte untersagt.


§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Auftragnehmer geschuldeten verkörperten und unkörperlichen bzw. geistigen Leistungsergebnisse („Leistungsgegenstände“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber („gesicherte Forderungen“) das Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Leistungsgegenstände erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Leistungsgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Die Leistungsgegenstände unterliegen dann der freien Verwertungsbefugnis des Auftragnehmers. Bei Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers. Beruht das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers auf einem Zahlungsverzug, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände nach den Bedingungen der nachstehenden Ziffern im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
5. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenständen mit einer oder mehreren anderen Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache; der Auftragnehmer gilt als deren Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für die neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände.
6. Veräußert der Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistungsgegenstände an Dritte, ohne hierfür die vollständige Gegenleistung im Voraus oder Zug um Zug zu erhalten, so hat er mit diesen Dritten einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Pflichten des Auftraggebers aus obiger Ziffer 2 gelten in Ansehung dieser abgetretenen Forderungen entsprechend. Weiter bleibt der Auftraggeber zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer nicht durch Ausübung seines Rechts nach obiger Ziffer 3 Herausgabe verlangt. Ist dies aber der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen; außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände zu widerrufen.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers binnen einer angemessenen Zeitspanne zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.


§ 4 Leistungsfrist und Leistungsverzug

1. Die Frist zur Erbringung einer Leistung des Auftragnehmers („Leistungsfrist“) wird entweder individuell mit dem Auftraggeber vereinbart oder vom Auftragnehmer in dessen Angebot bzw. in der Annahme einer Bestellung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde, gilt die Einhaltung von Leistungsfristen daher nicht als wesentlicher Inhalt der Leistungspflichten des Auftragnehmers, sodass eine verspätete Leistung auch eine Erfüllung der Leistungspflicht des Auftragnehmers darstellt.
2. Die Einhaltung von Leistungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden Pflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden körperlichen wie unkörperlichen Beistellungen (einschließlich Unterlagen, Plänen, Materialien, Komponenten, Software, etc.), erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend; die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbedungen.
3. Sofern der Auftragnehmer Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Besteht die Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist fort, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch einen Zulieferer oder Vorlieferanten, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Auftragnehmer noch den Zulieferer bzw. Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Der Eintritt des Verzugs auf Seiten des Auftragnehmers („Leistungsverzug“) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Falle eine Mahnung durch den Auftraggeber mit angemessener Fristsetzung erforderlich ist. Schadenspauschalen und/oder Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; auch bei ausdrücklich vereinbarten Schadenspauschalen bleibt dem Auftragnehmer in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Folgen des Verzugs.
5. Die Rechte des Auftraggebers aus § 12 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.


§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug

1. Jede Leistung des Auftragnehmers erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für Lieferungen (auch für Lieferungen von Leistungsgegenständen) und etwaige Nacherfüllungen ist. Lieferungen müssen grundsätzlich ohne Verpackung verladebereit zur Verfügung gestellt werden. Der Versand an einen anderen Bestimmungsort erfolgt nur auf Kosten des Auftraggebers und auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist der Auftragnehmer bei Versand berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg sowie die Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Bei Abholung durch den Auftraggeber geht diese Gefahr bereits mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Leistung im Werk des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Bei Datenübertragung geht diese Gefahr bereits mit Absendung der Daten auf den Auftraggeber über. Bei Versand geht diese Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Kapazitäten-Umplanung, Nichtausschöpfung von geplanten Kapazitäten, Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür darf der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Leistungswerts pro angefangener Kalenderwoche berechnen, beginnend mit der Leistungsfrist bzw. mit der Mitteilung der Abholbereitschaft der Leistung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der vom Annahmeverzug erfassten Leistung. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) durch den Auftragnehmer bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk exklusive Transport, Versicherung und Verpackung, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt; durch eine gesetzliche Veränderung der Umsatzsteuerhöhe entsteht kein Kündigungsrecht des Auftraggebers. Wird Versand vereinbart, trägt der Auftraggeber sämtliche Transportkosten und Transportnebenkosten ab Werk einschließlich der Kosten für Verpackung und einer Transportversicherung. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nicht im Angebot des Auftragnehmers oder in einer vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung des Auftraggebers enthaltene bzw. aufgeführte Leistungen, zu deren Erbringung der Auftraggeber den Auftragnehmer im Laufe einer Leistungsbeziehung aufgefordert hat („zusätzliche Leistungen“) gesondert zu marktüblichen Konditionen in Rechnung zu stellen. Als zusätzliche Leistungen gelten auch sich aus vom Auftragnehmer erfüllten Änderungswünschen des Auftraggebers ergebende Mehrleistungen des Auftragnehmers, ohne dass der Auftraggeber hierauf gesondert hingewiesen werden muss.
3. Der Auftragnehmer ist zur monatlichen Abrechnung seiner Leistungen berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung fällig und vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit auf der Rechnung nichts Abweichendes angegeben ist („Zahlungsfrist“). Der Auftragnehmer ist – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit seiner Auftragsbestätigung.
4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie die Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB durch den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.
5. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform widersprochen hat.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.
7. Im Falle nach Vertragsabschluss erkennbarer Gefährdung des Preisanspruchs des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung eines wichtigen Kredits, Hingabe ungedeckter Schecks, etc.), ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber den Preisanspruch erfüllt oder Sicherheit für ihn leistet. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Auftragnehmers den Preisanspruch zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt. Bei Mängeln der Leistung des Auftragnehmers bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers – insbesondere gemäß § 12 Ziffer 5 Satz 2 dieser AGB – unberührt.

 

§ 7 Abnahmepflicht für Werkleistungen

1. Soweit nach Art oder Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme möglich ist, hat der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer hergestellte („abnahmereife“) Werkleistung unverzüglich abzunehmen. Als abnahmereif gilt die Leistung, wenn sie die wesentlichen Merkmale der vereinbarten Beschaffenheit aufweist. Unabhängig davon kann der Auftraggeber die Leistung auch vor Abnahmereife abnehmen.
2. Ist die Werkleistung des Auftragnehmers in mehrere, für den Auftraggeber selbstständig nutzbare Teilwerkleistungen trennbar, besteht die Abnahmepflicht des Auftraggebers für jede Teilleistung.
3. Der Auftraggeber hat über die Abnahme ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und dieses ohne schuldhaftes Zögern an den Auftragnehmer zu übermitteln. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, gilt eine abnahmereife Werkleistung als konkludent abgenommen, wenn (i) deren Tauglichkeit und Mangelfreiheit vom Auftraggeber durch eine äußere Prüfung feststellbar ist und der Auftraggeber sie entgegennimmt, ohne sie binnen vierzehn (14) Tagen abzulehnen, (ii) der Auftraggeber sie nach einer vierzehntägigen Probephase endgültig in Gebrauch nimmt, oder (iii) der Auftraggeber den entsprechenden Preis vorbehaltlos an den Auftragnehmer bezahlt.
4. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht bei Vorliegen unwesentlicher Mängel der Leistung verweigern („Abnahmefähigkeit“). Abnahmefähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Leistung für den Auftraggeber nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird, z.B. bei kosmetischen Mängeln. Ebenso beeinträchtigen das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Dokumentationen, Konstruktionsunterlagen oder dem Quellcode nicht die Abnahmefähigkeit.
5. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Herstellung des Werks eine vierzehntägige (14-tägige) Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6. Als Setzen einer Frist zur Abnahme durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber im Sinne von § 7 Ziffer 5 dieser AGB gilt auch die Übermittlung einer Rechnung für die entsprechende Werkleistung an den Auftraggeber, wobei die Zahlungsfrist des Rechnungsbetrages als Frist zur Abnahme zu verstehen ist.

 

§ 8 Auswirkungen von höherer Gewalt

Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht (8) Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 9 Rechte an Hilfsmitteln für die Leistungserbringung

1. Die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen eingesetzten Geschäftsgeheimnisse, praktischen Kenntnisse, Know-How, gewerblichen Schutzrechte, (Software-) Urheberrechte sowie jegliche Kombination hieraus („unkörperliche Hilfsmittel“) verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber werden an den unkörperlichen Hilfsmitteln weder Nutzungs- noch Verwertungsrechte zugestanden.
2. Die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen angefertigten Werkzeuge, Hilfsmodelle, Arbeitsmittel, Gerätschaften, Modelle, Formen, etc. („körperliche Hilfsmittel“) sind ohne ausdrückliche Vereinbarung in den Angebotsunterlagen kein Bestandteil des Leistungsgegenstandes und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers; dem Auftragnehmer stehen auch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Hilfsmitteln zu.
3. Die körperlichen Hilfsmittel werden nach Abnahme der Teile durch den Auftraggeber für den Zeitraum von sechs (6) Monaten vom Auftragnehmer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer die Werkzeuge verschrotten, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber haben eine weitere Lagerung der Werkzeuge oder Übereignung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung vereinbart.


§ 10 Rechte an Leistungsresultaten und Erfindungen

1. Die Rechte des Auftragnehmers an den geschuldeten unkörperlichen bzw. geistigen Leistungsgegenständen („Leistungsresultate“), gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts aus § 3 dieser AGB in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit dies rechtlich möglich ist.
2. An urheberrechtlich geschützten Leistungsresultaten wird dem Auftraggeber mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts aus § 3 dieser AGB das Recht eingeräumt, diese räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrecht“). Dieses Nutzungsrecht umfasst das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Das Nutzungsrecht wird übertragbar und unterlizenzierbar eingeräumt. Der Auftragnehmer behält ein Nutzungsrecht für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Soweit es ihm rechtlich möglich ist, verzichtet der Auftragnehmer auf das Recht der Urhebernennung.
3. Soweit in Leistungsresultaten schutzrechtsfähige Erfindungen enthalten sind und keine abweichende vertragliche Abrede getroffen worden ist, stehen die Rechte an diesen Erfindungen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen. Dem Auftraggeber wird an diesen Leistungsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie übertragbar und unterlizenzierbar ist und als mit der Gesamtvergütung abgegolten gilt. Im Gegenzug für diese Einräumung ist der Auftraggeber verpflichtet, beim Auftragnehmer entstandene Kosten (insbesondere für Arbeitnehmererfindungsvergütung) zu tragen. Auf Verlangen des Auftraggebers, welches binnen einem Jahr nach Vorliegen der entsprechenden Leistungsresultate in Textform gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen ist, wird der Auftragnehmer die exklusiven Rechte an diesen Leistungsergebnissen gegen eine angemessene und marktübliche Vergütung an den Auftraggeber übertragen; nach Übertragung ist der Auftraggeber zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
4. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen, an denen Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers und des Auftragnehmers beteiligt sind, gelten die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft.


§ 11 Schutzrechte Dritter

1. Der Auftragnehmer bemüht sich unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt darum, dass die Leistungsgegenstände im Land des Erfüllungsortes frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung der Leistung durch oder für den Auftraggeber ausschließen oder beeinträchtigen („entgegenstehende Schutzrechte“). Dieses Bemühen umfasst weder eine Recherche nach entgegenstehenden Schutzrechten noch deren Auswertung („Schutzrechtsrecherche“).
2. Der Auftraggeber kann mit dem Auftragnehmer im Einzelfall die Beauftragung der Durchführung einer Schutzrechtsrecherche hinsichtlich der Leistungsgegenstände vereinbaren. Der Auftraggeber muss hierfür vorab den (inhaltlichen und territorialen) Umfang vorgeben, einen Kostenrahmen festlegen und sämtliche entstehenden Kosten tragen. Etwaig betroffene Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Schutzrechtsrecherche. Der Auftraggeber erkennt an, dass es selbst bei einer mit größter Gründlichkeit durchgeführten Recherche unmöglich ist, alle relevanten entgegenstehenden Schutzrechte Dritter aufzufinden sowie dass durch die erforderliche Auslegung aufgefundener entgegenstehender Schutzrechte die Bewertung einer möglichen Verletzung immer mit Unsicherheiten belastet sein wird.
3. Wenn dem Auftraggeber durch Mitteilung des Ergebnisses einer durchgeführten Schutzrechtsrecherche oder auf anderem Wege entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden, kann er nach seiner Wahl (i) dem Auftragnehmer die kostenpflichtige Entwicklung einer technische Lösung antragen, welche von den konkret benannten entgegenstehenden Schutzrechten keinen Gebrauch macht, (ii) dem Auftragnehmer gegen Kostenerstattung die vorübergehenden Einstellung der Leistungen aufgeben, um gegen die entgegenstehenden Schutzrechte vorzugehen bzw. eine Lizenz an diesen zu erwerben oder (iii) den Vertrag mit dem Auftragnehmer mit den Folgen nach § 17 Ziffer 2 dieser AGB zu kündigen.
4. Wird der Auftraggeber von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung entgegenstehender Schutzrechte durch Leistungsgegenstände in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Textform zu informieren, eine Verletzung nicht anzuerkennen und sich sowie dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmittel vorzubehalten. Bei Einstellung der Verwendung solcher Leistungsergebnisse hat der Auftraggeber den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

§ 12 Mängelansprüche des Auftraggebers

1. Für Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn eine mangelhafte Leistung durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer (z.B. bei Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet worden sind.
2. Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist die über die Beschaffenheit der Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen) eines Zulieferers bzw. Vorlieferanten oder sonstiger Dritter, einschließlich des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.
3. Sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei Lieferung, Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Auftraggeber diesen Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. In jedem Fall muss die Anzeige offensichtlicher Mängel innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Leistungserhalt und von bei Untersuchung nicht erkennbarer Mängel (versteckter Mängel) innerhalb der gleichen Frist ab ihrer Entdeckung in Textform dem Auftragnehmer zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber eine Untersuchung nicht vornimmt oder einen entdeckten Mangel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Textform anzeigt, ist die Haftung des Auftragnehmers in Bezug auf diesen Mangel ausgeschlossen. Nimmt der Auftraggeber eine Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm diesbezügliche Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Annahme ausdrücklich schriftlich vorbehält.
4. Ist eine Leistung des Auftragnehmers mangelhaft und Mängelansprüche des Auftraggebers nicht ausgeschlossen, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine danach geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil dieses Preises zurückzubehalten.
6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zu einer geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers umfasst weder den Ausbau einer mangelhaften Leistung noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet gewesen ist.
7. Etwaige zum Zweck von Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung begründet diese Kostentragungsregel keinen Anspruch des Auftraggebers, vom Auftragnehmer einen Vorschuss zur Abdeckung von Transport-, Wege- Ein- oder Ausbaukosten zu beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.
8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern oder wenn gar kein Mangel vorlag, zu dessen Behebung der Auftragnehmer verpflichtet gewesen wäre.
9. Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 13 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmung nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht-unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c. für Schäden aus der nicht-unerheblichen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung; in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Im Falle von § 13 Ziffer 2 Buchstabe b dieser AGB gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schadens die Summe von einer (1) Million Euro nicht übersteigt. Die Haftung des Auftragnehmers in diesen Fällen ist daher der Höhe nach auf diese Summe begrenzt. Diese summenmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Auftragserteilung – spätestens vor Beginn der Leistungserbringung – in Textform einen höheren Schadenswert angibt. Als summenmäßige Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert. Übersteigt der angegebene Wert den Betrag von fünf (5) Millionen Euro, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
4. Im Falle von § 13 Ziffer 2 Buchstabe c dieser AGB gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schadens den Gesamtwert der Gegenleistung als Höchstmaß eines möglichen Mangelunwerts nicht übersteigt. Die Haftung des Auftragnehmers ist daher der Höhe nach auf diese Summe begrenzt. Diese summenmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Auftragserteilung – spätestens vor Beginn der Leistungserbringung – in Textform einen höheren Schadenswert angibt. Als summenmäßige Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert. Übersteigt der angegebene Wert den zweifachen Wert der Gegenleistung, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
5. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer bei Verlust von Daten überhaupt nur dann, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können und die Datensicherung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ist. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Aufwand der Wiederherstellung begrenzt.
6. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung haftet der Auftragnehmer für eine Verletzung entgegenstehender Schutzrechte überhaupt nur bei Verletzung einer Pflicht aus § 11 Ziffer 1 dieser AGB. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht an dem entgegenstehenden Schutzrecht zu erwirken oder die betroffene Leistung so abzuändern, dass das entgegenstehende Schutzrecht nicht mehr verletzt wird. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit eine solche Schutzrechtsverletzung durch eine dem Auftragnehmer weder bekannte, noch mitgeteilte noch voraussehbare Verwendung der Leistung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7. Die sich aus § 13 Ziffern 2 mit 6 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung übernommen hat sowie soweit der Auftragnehmer gesetzlich zwingend haftet, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 14 Haftung des Auftragnehmers bei Unmöglichkeit

1. Verweigert der Auftragnehmer die Leistung, weil die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.


§ 15 Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers

1. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Leistung um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährung fünf (5) Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist – dann gilt diese. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 13 Ziffer 2 Satz 1, § 13 Ziffer 2 Satz 2 Buchstabe a und § 13 Ziffer 7 Satz 2 dieser AGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Weder die Anzeige eines Mangels noch Verhandlungen über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung.

 

§ 16 Rechtstreueverantwortung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften („Rechtsnormen“) einzuhalten, insbesondere Rechtsnormen zur Bekämpfung von Korruption, von Wettbewerbsbeschränkungen und von unlauteren Wettbewerbshandlungen sowie Rechtsnormen der Exportkontrolle.
2. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und angemessen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie z.B. zu Sportveranstaltungen, Konzerten, kulturellen Veranstaltungen, etc.) Mitarbeitern und Geschäftsführern des Auftragnehmers einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, soweit er Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen hat, die mit einer Vertragsbeziehung zum Auftragnehmer oder deren Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.
3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und angemessen Maßnahmen zur Einhaltung europäischer und nationaler, gegebenenfalls auch internationaler – insbesondere US-amerikanischer– Ausfuhrvorschriften zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr der Leistungen des Auftragnehmers an/in sensible Käuferstaaten oder Endverwenderstaaten. Alle Embargos werden vom Auftraggeber beachtet. Die Sanktionslisten werden vom Auftraggeber präzise geprüft und eingehalten.
4. Stellt der Auftragnehmer fest, dass der Auftraggeber gegen Rechtsnormen der Korruptionsbekämpfung oder Exportbeschränkung verstößt, ist der Auftragnehmer zur Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen berechtigt.
5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen den Auftragnehmer auf Grund von Verstößen des Auftraggebers gegen Rechtsnormen – insbesondere gegen das Anti-Korruptionsrecht und das Exportkontrollrecht – im Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers entstehen.

 

§ 17 Rücktritt und Kündigung

1. Außer den in dieser AGB vorgenannten Fällen steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers ergibt; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


§ 18 Abwerbungsverbot

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Beschäftigte des Auftragnehmers, welche der Auftragnehmer bei der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber einsetzt („Arbeitnehmer“), während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung der jeweiligen Leistungserbringung, weder direkt noch indirekt:
a. abzuwerben oder dazu zu veranlassen, ihre Anstellung beim Auftragnehmer aufzugeben,
b. einzustellen oder versuchen einzustellen, es sei denn, das Anstellungsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers zum Auftragnehmer wurde vor mehr als einem Jahr vor einer solchen Einstellung beendet.
2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Ziffer 1 dieser AGB verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern, welche der Arbeitnehmer im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe beim Auftragnehmer bezogen hat, zu bezahlen. Der Betrag wird innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer fällig. Der Auftragnehmer ist im Übrigen zur Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund berechtigt.


§ 19 Recht zur Unterbeauftragung

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ist der Auftragnehmer nicht zur persönlichen Erbringung verpflichtet; er kann die ihm obliegenden Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise untervergeben bzw. -beauftragen.

 

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für diese AGB sowie für alle auf ihrer Basis geschlossenen Verträge und alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Hauptsitz in Berlin.
2. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.
3. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen über die Zulässigkeit von Abtretungsverboten bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus anderen Gründen als den §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Regelung nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung des Nachstehenden die Vertragsdurchführung für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer eine unzumutbare Härte darstellt. Auftraggeber und Auftragnehmer ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille von Auftraggeber und Auftragnehmer, die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und Vereinbarung unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Regelungs- oder Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene, rechtmäßige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was Auftraggeber und Auftragnehmer mit der unwirksamen Regelung bezweckt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme diesen Punkt bedacht hätten.

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